Der Höchstanspruch hängt von der Beitragszeit und dem Alter (oder Invaliditätsgrad) ab. Seit dem 1. April 2011 gilt die folgende Regelung:
- Personen, welche in den 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit während mindestens 12, aber weniger als 18 Monaten Arbeitslosenversicherungsprämien bezahlt haben, können maximal 260 Taggelder beziehen.
- Personen mit einer Beitragszeit ab 18 Monaten haben Anspruch auf 400 Taggelder.
- 520 Taggelder beträgt der Höchstanspruch von Personen mit einer Beitragsdauer von mindestens 22 Monaten, die entweder älter als 55 Jahre sind oder die eine Invaliditäts-Rente beziehen, welche einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht.
- Anspruch auf maximal 200 Taggelder haben Personen bis 25 Jahre und ohne Unterhaltspflichten, welche eine Beitragsdauer von mindestens 12 Monaten aufweisen.
- Wer von der Beitragszeit befreit ist, kann maximal 90 Taggelder beanspruchen.
- Personen, deren Rahmenfrist innerhalb der letzten vier Jahre vor der
Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters beginnt, können zusätzlich
120 Taggelder beziehen.
Während der Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung der Arbeitslosenversicherung, d.h. zwischen März und Ende August 2020, konnten alle anspruchsberechtigten Personen maximal 120 zusätzliche Taggelder beziehen.